§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[29. März 1930][1. Juni 1924]
§ 382 § 382
(1) [Die] Mitglieder [einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen. (1) [Die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen. (2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es: (3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
- […] - […]
- [für die] Mitglieder - [für die] Mitglieder […] der [Reichsregierung] der Genehmigung [der Reichsregierung],
[einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung], - [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung],
- […] - […]
- [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen]. - [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
(4) Für die Mitglieder der Reichsregierung gelten die Vorschriften des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 96).
[1. Juni 1924–29. März 1930]
1§ 382.
(1) [Die] Mitglieder der [Reichsregierung oder einer Landesregierung] sind an ihrem Amtssitze oder, wenn sie sich außerhalb [ihres Amtssitzes] aufhalten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
(2) Die Mitglieder des [Reichsrats oder des Staatsrats eines deutschen Landes] sind während ihres Aufenthalts am Sitze des [Reichsrats oder des Staatsrats] an diesem Sitze, [und] die Mitglieder [des Reichstags, des Reichswirtschaftsrats oder eines Landtags] während der [Tagung] und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung an diesem Orte zu vernehmen.
(3) Zu einer Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen bedarf es:
  • […]
  • [für die] Mitglieder […] der [Reichsregierung] der Genehmigung [der Reichsregierung],
  • [für die] Mitglieder [einer Landesregierung] der Genehmigung [der Landesregierung],
  • […]
  • [für die] Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats] der Genehmigung [dieser Versammlungen].
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.