§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 40. 2Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung.
3(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
4(2) 5[1] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
  • 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder
  • 2. für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
[2] In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.
5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 40 ZPO

§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes