§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1974][1. Oktober 1950]
§ 40 § 40
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) [1] Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. [2] In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet. (2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
[1. Oktober 1950–1. April 1974]
1§ 40.
2(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 40 ZPO

§ 39 ZPO. Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung

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§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes