§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 40 § 40
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus [ihm] entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. (2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 40.
(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältniß und die aus demselben entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Die Vereinbarung ist unzulässig, wenn der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Umfeld von § 40 ZPO

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§ 40 ZPO. Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

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