§ 49 ZPO. Urkundsbeamte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 49. Urkundsbeamte | § 49 |
Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. | Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 49. Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 2 Nr. I.5, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.