§ 49 ZPO. Urkundsbeamte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 49 § 49
Die [Vorschriften] dieses Titels [sind] auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechend[… anzuwenden]; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 1 Abs. 3, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

Umfeld von § 49 ZPO

§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

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