§ 49 ZPO. Urkundsbeamte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943] | [1. Januar 1928] |
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§ 49 | § 49 |
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts. | Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist. |
[1. Januar 1928–1. Februar 1943]
1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927, Art. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 30. November 1927.