§ 49 ZPO. Urkundsbeamte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Januar 1928]
§ 49 § 49
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist.
[1. Januar 1928–1. Februar 1943]
1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927, Art. 3 Nr. 1 der Verordnung vom 30. November 1927.

Umfeld von § 49 ZPO

§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

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