§ 49 ZPO. Urkundsbeamte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Oktober 1879]
§ 49 § 49
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem er angestellt ist. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt ist.
[1. Oktober 1879–1. Januar 1928]
1§ 49. Die Bestimmungen dieses Titels finden auf den Gerichtsschreiber entsprechende Anwendung; die Entscheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsschreiber angestellt ist.

Umfeld von § 49 ZPO

§ 48 ZPO. Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen

§ 49 ZPO. Urkundsbeamte

§ 49a ZPO