§ 511a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. März 1993–1. Januar 2002]
1§ 511a.
(1) 2[1] Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [2] Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 36, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.