§ 511a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1965][1. Oktober 1950]
§ 511a § 511a
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. (2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […].
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) (weggefallen) (4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 1965]
1§ 511a.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt.
3(2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […].
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt sowie in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, findet die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.71, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.