§ 511a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Januar 1983]
§ 511a § 511a
(1) [1] In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche findet die Berufung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendzweihundert Deutsche Mark übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
[2] Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. (2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(2) In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
[1. Januar 1983–1. April 1991]
1§ 511a.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes siebenhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
3(2) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1983: Artt. 2 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 1982.
3. 1. Juli 1977: Artt. 6 Nr. 19 Buchst. a, Buchst. b, 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juni 1976.