§ 511a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975][1. Januar 1965]
§ 511a § 511a
(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. (1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
(2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […]. (2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […].
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden. (3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1965–1. Januar 1975]
1§ 511a.
2(1) In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Deutsche Mark nicht übersteigt.
3(2) [Für den] Wert[…] des Beschwerdegegenstandes [gelten] die §§ 3 [bis] 9 […].
(3) Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
4(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 67, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1965: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 27. November 1964.