§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 518.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
2(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.74, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 62, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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