§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Februar 1943]
§ 518 § 518
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: (2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil 2. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
Berufung eingelegt werde. 3. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (Berufungsbegründung).
(3) In der Berufungsschrift soll der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Berufung sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Berufungsgericht vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. (4) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Berufungsgerichte vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. (5) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.
[1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
1§ 518.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
  • 3. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (Berufungsbegründung).
(3) In der Berufungsschrift soll der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(4) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Berufungsgerichte vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei.
(5) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Februar 1943: §§ 4 Abs. 2, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.

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