§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Februar 1943][1. Juni 1924]
§ 518 § 518
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte eingelegt. (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: (2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil
3. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat (Berufungsbegründung). Berufung eingelegt werde.
(3) In der Berufungsschrift soll der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
(4) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils dem Berufungsgerichte vorgelegt oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei. (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, [sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils] dem Berufungsgerichte vorgelegt [oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei].
(5) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung. (4) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.
[1. Juni 1924–1. Februar 1943]
1§ 518.
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
2(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, [sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils] dem Berufungsgerichte vorgelegt [oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei].
3(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 28, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 70 Abs. 1, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.

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