§ 518 ZPO. Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. April 1910]
§ 518 § 518
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte. (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten: (2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird; 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, [sowie der Nachweis der Zustellung des Urteils] dem Berufungsgerichte vorgelegt [oder angegeben werden, daß das Urteil nicht zugestellt sei]. (3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Bestimmungen über die vorbereitenden Schriftsätze finden auch auf die Berufungsschrift Anwendung.
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 518.
(1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgerichte.
(2) Die Berufungsschrift muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen welches die Berufung sich richtet, dem Berufungsgerichte vorgelegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 28, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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