§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 531. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) [1] Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
  • 1. einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
  • 2. infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
  • 3. im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
[2] Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 531 ZPO

§ 530 ZPO. Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 ZPO. Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 532 ZPO. Rügen der Unzulässigkeit der Klage