§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[22. Juni 1980–1. Januar 2002]
1§ 552. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Anmerkungen:
1. 22. Juni 1980: Artt. 1 Nr. 6, 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.

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