§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][9. Juni 1905]
§ 552 § 552
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des (1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils. (2) Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos.
(2) (weggefallen)
[9. Juni 1905–1. Juni 1924]
1§ 552.
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
2(2) Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 9. Juni 1905: Artt. I Nr. 4, III S. 1 des Gesetzes vom 5. Juni 1905.

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