§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[22. Juni 1980][1. Juli 1977]
§ 552 § 552
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.
[1. Juli 1977–22. Juni 1980]
1§ 552. Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 73, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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