§ 552 ZPO. Zulässigkeitsprüfung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[9. Juni 1905][1. Januar 1900]
§ 552 § 552
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils. (1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) Die Einlegung der Revision vor Zustellung des Urteils ist wirkungslos. (2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
[1. Januar 1900–9. Juni 1905]
1§ 552.
(1) Die Revisionsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Urtheils.
(2) [1] Die Revision kann gleichzeitig mit der Zustellung des Urtheils eingelegt werden. [2] Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist wirkungslos.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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