§ 565 ZPO. Leitentscheidung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[31. Oktober 2024]
1§ 565. Leitentscheidung.
(1) [1] Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. [2] Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) In dem Beschluss wird
- 1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
- 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
(3) [1] Der Beschluss ist zu begründen. [2] Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Oktober 2024: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.