§ 568 ZPO. Originärer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 568. Originärer Einzelrichter. [1] Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. [2] Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
  • 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
  • 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
[3] Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 72, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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