§ 648 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2008–1. September 2009]
1§ 648. 2Einwendungen des Antragsgegners.
(1) [1] Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen
- 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
- 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll,
-
3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, daß
- 3a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind;
- b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf;
- 4c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind.
(2) [1] Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. [2] Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. 5[3] Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über
- 1. seine Einkünfte,
- 2. sein Vermögen und
- 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im übrigen
(3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 9, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 34, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.