§ 648 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986–1. Januar 1992]
1§ 648.
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei [dem] der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
(2) Gegen einen Deutschen, [der] im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; [wenn er einen] solchen Wohnsitz[… nicht hatte, gelten] die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2[…] entsprechend[…].
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. September 1986: Artt. 4 Nr. 7, 7 § 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Juli 1986.