§ 648 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 648 § 648
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei [dem] der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. (1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
(2) Gegen einen Deutschen, [der] im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; [wenn er einen] solchen Wohnsitz[… nicht hatte, gelten] die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2[…] entsprechend[…]. (2) Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 648.
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
2(2) Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Umfeld von § 648 ZPO

§ 647 ZPO

§ 648 ZPO

§ 648a ZPO