§ 648 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 1986][1. Oktober 1950]
§ 648 § 648
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei [dem] der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. (1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei [dem] der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
(2) Gegen einen Deutschen, [der] im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; [wenn er einen] solchen Wohnsitz[… nicht hatte, gelten] die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2[…] entsprechend[…]. (2) Gegen einen Deutschen, [der] im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; [wenn er einen] solchen Wohnsitz[… nicht hatte, gelten] die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2[…] entsprechend[…].
(3) Gegen eine Person, die nicht Deutscher ist und im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk sich die Person aufhält.
[1. Oktober 1950–1. September 1986]
1§ 648.
(1) Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei [dem] der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig.
(2) Gegen einen Deutschen, [der] im Inlande keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz im Inlande hatte; [wenn er einen] solchen Wohnsitz[… nicht hatte, gelten] die Vorschriften des § [15] Abs. 1 Satz 2[…] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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