§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910][1. Januar 1900]
§ 689 § 689
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§ [20]) oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 689.
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
2(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§ [20]) oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.

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