§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 689. [1] Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. [2] In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden die Vorschriften des § 656 entsprechende Anwendung.

Umfeld von § 689 ZPO

§ 688 ZPO. Zulässigkeit

§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

§ 690 ZPO. Mahnantrag