§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977][8. Dezember 1976]
§ 689 § 689
(1) [1] Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. [2] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [3] Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
(2) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. [3] Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. (2) Zuständig ist das Amtsgericht, [das] für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte i[m] erste[n Rechtszuge] sachlich unbeschränkt zuständig wären.
(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. (3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
[8. Dezember 1976–1. Juli 1977]
1§ 689.
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
2(2) Zuständig ist das Amtsgericht, [das] für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte i[m] erste[n Rechtszuge] sachlich unbeschränkt zuständig wären.
3(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 8. Dezember 1976: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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