§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1992][1. April 1991]
§ 691 § 691
(1) [1] Der Antrag wird zurückgewiesen: (1) Entspricht der Antrag nicht
1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2 nicht entspricht; den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.
2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. [2] Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlaß des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.
(3) [1] Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. [2] Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar. (3) [1] Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. [2] Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.
[1. April 1991–1. Januar 1992]
1§ 691.
(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.
(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
2(3) [1] Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. [2] Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 52, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 691 ZPO

§ 690c ZPO

§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

§ 692 ZPO. Mahnbescheid