§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 691.
(1) Entspricht das Gesuch nicht den [Vorschriften] der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird [es] zurückgewiesen.
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur [wegen] eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.
(3) [Die zurückweisende] Verfügung [ist] nicht [anfechtbar].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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