§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 691 § 691
(1) Entspricht das Gesuch nicht den [Vorschriften] der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird [es] zurückgewiesen. (1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen.
(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur [wegen] eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören. (2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.
(3) [Die zurückweisende] Verfügung [ist] nicht [anfechtbar]. (3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 691.
(1) Entspricht das Gesuch nicht den Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen oder ergiebt sich aus dem Inhalte des Gesuchs, daß der Anspruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet ist, so wird dasselbe zurückgewiesen.
2(2) Das Gesuch ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Zahlungsbefehl nur in Ansehung eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Gläubiger zu hören.
(3) Eine Anfechtung der zurückweisenden Verfügung findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 37, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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