§ 691 ZPO. Zurückweisung des Mahnantrags

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1991][1. Juli 1977]
§ 691 § 691
(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen. (1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.
(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(3) [1] Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. [2] Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar. (3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.
[1. Juli 1977–1. April 1991]
1§ 691.
(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.
(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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