§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2019][5. August 2009]
§ 814. Öffentliche Versteigerung § 814. Öffentliche Versteigerung
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.]. (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.].
(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers (2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
1. als Versteigerung vor Ort oder 1. als Versteigerung vor Ort oder
2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattformerfolgen.(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattformerfolgen.(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
2. die Versteigerungsplattform, 2. die Versteigerungsplattform,
3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen, 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung, 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806, 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter, 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. [2] Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren. [2] Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[5. August 2009–1. November 2019]
1§ 814. 2Öffentliche Versteigerung.
3(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen]4.
5(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers
  • 1. als Versteigerung vor Ort oder
  • 2. als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.(3) [1] Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung
  • 1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist,
  • 2. die Versteigerungsplattform,
  • 3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der Teilnahme an der Versteigerung; soweit die Zulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss von einer Versteigerung einen Identitätsnachweis natürlicher Personen vorsieht, ist spätestens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18 des Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck zu ermöglichen,
  • 4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,
  • 5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen der Versteigerung einschließlich der Belehrung der Teilnehmer über den Gewährleistungsausschluss nach § 806,
  • 6. die Anonymisierung der Angaben zur Person des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit der Anonymisierung der Daten der Bieter,
  • 7. das sonstige zu beachtende besondere Verfahren.
[2] Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 5 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 9 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
4. § 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.
5. 5. August 2009: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 9 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.

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