§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1953]
§ 814. Öffentliche Versteigerung § 814
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.]. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen] [§ 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.].
[1. Oktober 1953–1. Januar 2002]
1§ 814. Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen]2.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 5 Nr. 1, 12 des Gesetzes vom 20. August 1953.
2. § 814 Halbs. 2 ist insoweit, als er sich nicht auf das Verwaltungszwangsverfahren bezieht, außer Kraft.

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