§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 814 | § 814 |
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[;] Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. | (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. |
(2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 814.
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: Nr. 218 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.