§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 814 § 814
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern[;] Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen. (1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
(2) (weggefallen) (2) (weggefallen)
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 814.
(1) Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 218 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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