§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 814. Einstweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Umfeld von § 814 ZPO

§ 813b ZPO

§ 814 ZPO. Öffentliche Versteigerung

§ 815 ZPO. Gepfändetes Geld