§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2010][1. Januar 2002]
§ 835. Überweisung einer Geldforderung § 835. Überweisung einer Geldforderung
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) [1] Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. [2] Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst vier Wochen nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf. (3) [1] Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. [2] Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.
[1. Januar 2002–1. Juli 2010]
1§ 835. 2Überweisung einer Geldforderung.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
3(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
4(3) [1] Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. [2] Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 1978: Artt. 1 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1978.

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