§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1978] | [1. Oktober 1950] |
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§ 835 | § 835 |
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. | (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. |
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. | (2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. |
(3) [1] Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. [2] Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. | (3) Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. |
[1. Oktober 1950–1. April 1978]
1§ 835.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.