§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 835 § 835
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen. (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß [er], soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist. (2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
(3) Die [Vorschriften] des § [829] Abs. 2, 3 [sind] auf die Überweisung entsprechend[… anzuwenden]. (3) Die Bestimmungen des § [829] Abs. 2, 3 finden auf die Überweisung entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 835.
(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
(2) Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derselbe, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.
2(3) Die Bestimmungen des § [829] Abs. 2, 3 finden auf die Überweisung entsprechende Anwendung.

Umfeld von § 835 ZPO

§ 834 ZPO. Keine Anhörung des Schuldners

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§ 836 ZPO. Wirkung der Überweisung