§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 835.
(1) [1] Die Anfechtungsklage ist binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. [2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausschlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
(2) Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlußurtheils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.

Umfeld von § 835 ZPO

§ 834 ZPO. Keine Anhörung des Schuldners

§ 835 ZPO. Überweisung einer Geldforderung

§ 836 ZPO. Wirkung der Überweisung