§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 846. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 846
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften]. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 846 ZPO

§ 845 ZPO. Vorpfändung

§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

§ 847 ZPO. Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache