§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 846 § 846
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den […] §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nach[stehenden Vorschriften]. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.

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