§ 846 ZPO. Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 846 § 846
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829 bis 845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 846. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ [829]-[845] unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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