§ 890 ZPO. Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1975]
§ 890. Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 890
(1) [1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von zweihundertfünfzigtausend Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [3] (weggefallen) (1) [1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. [3] (weggefallen)
(2) Der Verurtheilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, [die], wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] erlassen wird. (2) Der Verurtheilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, [die], wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung[en] entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden. (3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung[en] entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden.
[1. Januar 1975–1. Januar 2002]
1§ 890.
(1) 2[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnunghaft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. 3[2] Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. 4[3] (weggefallen)
5(2) Der Verurtheilung muß eine entsprechende Androhung vorausgehen, [die], wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht [des] erste[n Rechtszuges] erlassen wird.
6(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung[en] entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 15 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
3. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 15 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Januar 1975: Artt. 98 Nr. 15 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
6. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.