§ 890 ZPO. Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 1923–16. Februar 1924]
1§ 890.
(1) 2[1] Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erster Instanz zu einer Geldstrafe oder zur Strafe der Haft bis zu sechs Monaten zu verurtheilen. [2] Das Maß der Gesammtstrafe darf zwei Jahre Haft nicht übersteigen. 3[3] Das Höchstmaß der Geldstrafe ist unbeschränkt.
(2) Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urtheile nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozeßgericht erster Instanz erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurtheilt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Mai 1923: Artt. VII Nr. 2 S. 1, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.
3. 1. Mai 1923: Artt. VII Nr. 2 S. 2, IX Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April 1923.