§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1999][1. Juli 1970]
§ 899 § 899
(1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ 807, 836 und 883 ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2) [1] Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. [2] Die Abgabe ist nicht bindend.
[1. Juli 1970–1. Januar 1999]
1§ 899. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 2 § 3 Nr. 6, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.

Umfeld von § 899 ZPO

§ 898 ZPO. Gutgläubiger Erwerb

§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900 ZPO. Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger