§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1970][1. Oktober 1950]
§ 899 § 899
Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
[1. Oktober 1950–1. Juli 1970]
1§ 899. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 899 ZPO

§ 898 ZPO. Gutgläubiger Erwerb

§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900 ZPO. Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger