§ 899 ZPO. Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 899 § 899
Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im [Inland] seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 899. Für die Abnahme des Offenbarungseides in den Fällen der §§ [807], [883] ist das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner im Deutschen Reiche seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, als Vollstreckungsgericht zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 241 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 899 ZPO

§ 898 ZPO. Gutgläubiger Erwerb

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§ 900 ZPO. Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger